Wer kann auf ergänzenden Urlaub Anspruch machen ?
Nur die Arbeitnehmer, die in Belgien eine Tätigkeit aufnehmen oder wiederaufnehmen, können auf ergänzenden Urlaub Anspruch machen.
Unter der “Wiederaufnahme einer Tätigkeit” versteht man: jede Wiederaufnahme einer Tätigkeit nach der Einstellung oder der vollständigen Verschiebung des Arbeitsverhältnisses.
Es handelt sich also zum Beispiel um eine Beschäftigung nach:
- einer Periode vollständiger Arbeitslosigkeit
- einer verlängerten Arbeitsunfähigkeit (zum Beispiel: Krankheit)
- einer Laufbahnunterbrechung
- einem Vollzeit- oder Teilzeitelternurlaub…
Dies gilt auch:
- dem Arbeitnehmer, der nach einer Tätigkeitsperiode im Ausland seine Tätigkeit als Arbeitnehmer in Belgien aufs Neue ausübt
- dem Selbständigen, der Arbeitnehmer wird.
- dem Arbeiternehmer, der vom öffentlichen Sektor zum Privatsektor übergeht.
Die Erhöhung des Arbeitssystems ist auch auf die folgenden Fälle anwendbar:
- der Teilzeitarbeitnehmer, der während des Urlaubsjahres in ein vollzeitiges Arbeitssystem wechselt.
- der Teilzeitarbeitnehmer, der während des Urlaubsjahres sein Arbeitssystem um mindestens 20% einer Vollzeitstelle erhöht in Hinsicht auf dem Durschnitt seines (seiner) Arbeitssystems (Arbeitssysteme) während des Urlaubsjahres.
Diese Regel gilt für den Zugang zum System des ergänzendes Urlaubs der Arbeiter, für die die Berechnung der Urlaubsdauer im Hinblick auf sein Arbeitssystem während des Urlaubsdienstjahres ein Minus von mindestens vier Tagen ergibt um auf vier Wochen von Urlaub Ansprach machen zu können.